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Innenraumluft

Anforderungen an mobile Luftreiniger

Bild: Alexandra Goertz/ Shutterstock.com

In der westlichen Welt verbringen die Menschen insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten zwischen 80 und 90 Prozent ihrer Zeit in Innenräumen. Daher spielt die Raumluftqualität eine große Rolle für die Gesundheit. Vor dem Hintergrund der Corona-Situation wird der Aspekt der ausreichenden Belüftung von Innenräumen für die Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen zu einer zentralen Frage.

Ein kontinuierlicher, effektiver Luftaustausch lässt sich am besten über eine stationäre raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gewährleisten. Solche Anlagen sind zum Beispiel in Wohninnenräumen, an Schulen oder Kindertageseinrichtungen bisher noch die Ausnahme. Denn diese Anlagen kann man nur mit baulichem sowie technischem Aufwand und nach bauordnungsrechtlicher Genehmigung nachträglich einbauen. Das kostet Zeit. Und diese steht in der aktuellen Pandemie oft nicht zur Verfügung.

Es gilt "verbrauchte" Raumluft gegen Zuluft von außen auszutauschen und damit die Virenlast zu reduzieren. Dort, wo keine fest eingebauten RLT-Anlagen vorhanden sind, soll über Fenster rasch und effektiv gelüftet werden. Dort, wo nicht ausreichend über Fenster gelüftet werden kann, ist der Einsatz mobiler Luftreiniger (MLR) eine sinnvolle Maßnahme. Jedoch muss beim Einsatz von MLR weiterhin regelmäßig (an Schulen in jeder Unterrichtspause) gelüftet werden, selbst wenn dies nur eingeschränkt möglich ist. Denn MLR tragen nicht zum Lüftungserfolg (Abfuhr von CO2, Feuchte etc.) aus den Innenräumen bei.

Welche Anforderungen müssen mobile Luftreiniger erfüllen?

In der VDI-EE 4300-14 "Messung von Innenraumluftverunreinigungen – Anforderungen an mobile Luftreinigungsgeräte zur Reduktion der aerosolgebundenen Übertragung von Infektionskrankheiten" werden Anforderungen und Prüfkriterien festgelegt. Luftreiniger, die diese Bedingungen erfüllen, sind zur wirksamen Reduktion der Virenbelastung in einem realen Raum geeignet.

Die folgenden Aspekte werden in der VDI-EE 4300 Blatt 14 im Besonderen betrachtet:

  • Aufstellpositionen im Raum sollen entsprechend der Anweisungen der Hersteller erfolgen
  • Filterklassen wie HEPA H13 (nach EN 1822 plus Vorfilterung z. B. ISO ePM10 50 % nach ISO 16890), Kombinationen von ePM1>50 % und ePM1>80 % nach ISO 16890 (ehemals F7 + F9) oder gleichwertig bei Geräten mit Filtern; Filter der Klasse H14 sind für die eingangs erwähnten Räumlichkeiten nicht erforderlich
  • Sicherheit und Schutz vor Vandalismus
  • bei UVC-Luftentkeimern: Vermeidung von UV-Strahlung außerhalb des Gerätes
  • Luftvolumenstrom für mobile Luftreinigungsgeräte, bei denen die Reinigungsleistung im Gerät erfolgt, der mindestens dem 4-fachen Luftwechsel pro Stunde entspricht; Dadurch wird ein Luftdurchsatz erreicht, der ausreichend hoch ist, um die gesamte Raumluft binnen hinreichend kurzer Zeit durch die Geräte zu leiten.
  • Geräuschentwicklung bei dem geforderten Luftvolumenstrom (Schalldruckpegelpegel) nach ASR 3.7 (z.B. für Schulen Schalldruckpegel kleiner/gleich 35 dB(A))
  • Behaglichkeitsaspekte (Vermeiden von Zugluft)
  • Reinigungsleistung bei Filtergeräten (Effizienz der Filterung > 90%, Prüfung im Labor unter realraumähnlichen Bedingungen)
  • Mindestdosis bei UVC-Luftentkeimern bei Einmalpassage ≥ 70 J/m² 
  • Vermeidung unerwünschter Nebenprodukte (vor allem Ozon bei Verfahren mit Ionisation/Plasma, UV-C); der Resteintrag von Ozon in die Raumluft soll unter 10 µg/m3 liegen.

In der Expertenempfehlung VDI-EE 4300-14 vom September 2021 werden Prüfkriterien für mobile Luftreiniger beschrieben, bei denen die Luftreinigung im Gerät selbst unter Verwendung verschiedener Technologien erfolgt.

Daneben gibt es mobile Luftreiniger, bei denen die Reinigung zu einem erheblichen Teil außerhalb des Gerätes in der Raumluft erfolgt, und zwar durch Ionisation und/oder Plasmatechnologie. Auch diese Geräte sind in der Lage, Mikroorganismen wie Bakterien und Viren zu inaktivieren. Auf diese Geräte können grundsätzlich die fachlichen Kriterien nach VDI-EE 4300-14 analog angewandt werden. Da die Reinigung in diesem Fall hauptsächlich bzw. ausschließlich durch diffusive Verteilung von Ionen in der Raumluft erfolgt, ist die Reinigungsleistung prinzipbedingt nicht auf einen Mindestluftdurchsatz oder Mindestluftstrom durch ein Luftreinigungsgerät zurückzuführen. Die Reinigungsleistung – in Bezug auf die Anforderung, die Konzentration der aktiven Viren in der Raumluft um 90% innerhalb 30 min zu reduzieren – ist in diesem Fall in geeigneter anderer Weise durch den Hersteller nachzuweisen. 

Bei Ionisations- und Plasmatechnologie kann aufgrund des physikalischen Prinzips im Raum Ozon entstehen. Es wird daher empfohlen, diesbezüglich einen Nachweis der Unbedenklichkeit vom Hersteller einzuholen.

Sachgerechte Aufstellung erforderlich

Die Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten (Strömungsprofile der Luft, bauliche Einbauten etc.), welche die Partikelabscheidung respektive die Inaktivierung durch alternative Verfahren beeinflussen, ist notwendig.

Die von einem geeigneten Luftreiniger zu erreichenden geräte- und technologiespezifischen Werte sind in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst. Neben diesen Werten wird auch die Aufstellung der mobilen Luftreiniger vor Ort thematisiert. Nur bei sachgerechter Aufstellung ist eine verlässliche und wirksame Virenreduktion in der Praxis erreichbar.

Die Publikation „Informationen zum Einsatz von mobilen Luftreinigern“ basiert auf der Expertenempfehlung VDI-EE 4300 Blatt 14 und fast deren wichtigste Inhalte komprimiert zusammen. Sie steht kostenfrei zum Download bereit.

Die VDI-EE 4300 Blatt 14 wurde im Ausschuss "Innenraumluft" der VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) – Normenausschuss erarbeitet. Für UVC-Luftentkeimer verweist die VDI-EE 4300 Blatt 14 auf die DIN/TS 67506, die im DIN bearbeitet wird.

Fachlicher Ansprechpartner:
Dr.-Ing. Jochen Theloke
Geschäftsführer der VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) – Normenausschuss
E-Mail-Adresse: theloke@vdi.de  

Ergänzung: Ein interessanter Beitrag zum Thema "Corona und Schule" lief am 24.11.21 in der Hessenschau. Dr. Rudolf Neuroth (Geschäftsführer der KRdL bis Dezember 2023) erklärt, worauf es ankommt ab Minute 15. 

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